§ 3 Abs 1 Wr KAG 1987 (Aufgaben einer allgemeinen Krankenanstalt; Führung eines Pathologischen Institutes)
§ 4 Abs 1 lit a Wr KAG 1987 (Errichtungs- und Betriebsbewilligungspflicht; genaue Bezeichnung von Anstaltszweck und Leistungsangebot; weites Verständnis des Behandlungsbegriffes; kein Übergang einer ärztlichen Ordination in ein selbstständiges Ambulatorium für Pathologie)