§ 53 Abs 1 Stmk GVG (Genehmigungsverfahren, Parteien, ua Miteigentümer; uneingeschränktes Mitspracherecht, keines; Geltendmachung nur im Gesetz eingeräumter subjektiver Rechte; subjektives Recht auf Versagung der grundverkehrsbehördlichen Bewilligung bzw der richtigen Anwendung von Ausnahmebestimmungen, keine; Wahrung der öffentlichen Interessen durch Grundverkehrsbehörde allein)
VwGH 31.01.2003, 99/02/0339