§ 74 GewO 1994 (Betriebsanlagen, Errichtung und Betreiben, Genehmigungspflicht, Voraussetzungen, grundsätzliche Eignung gesetzlich genannte Gefährdungen, Beeinträchtigungen oder Belästigungen hervorzurufen)
§ 336 Abs 1 Z 3 GewO 1994 (Strafbestimmungen; Betriebsanlage, genehmigungsloses Ändern oder Betreiben nach Änderung; anhängiges Genehmigungsverfahren, Hinderung der Strafbarkeit, keine)