§ 368 Z 14 GewO 1994 (Strafbestimmungen; Verwaltungsübertretung in anderer als durch §§ 366, 367 oder 368 Z 1-13d sanktionierter Weise; Markstand, Offenhaltung über vorgeschriebene zeitliche Begrenzung hinaus; Übereinstimmung der Angaben des Marktkontrollbeamten sowie des den Marktstand führenden Vaters des Beschwerdeführers; Aufhebung infolge zweimaliger Bestrafung wegen identen Sachverhaltes)