§ 1 Abs 1 GewO 1994 (Geltungsbereich, alle „gewerbsmäßig ausgeübten“ Tätigkeiten; Tätigkeiten im Rahmen eines Gewerbebetriebes)
§ 368 Z 1. 18 GewO 1994 (Strafbestimmungen, Anzeigen ua über Wiederaufnahme der Gewerbeausübung, Nichterstattung; Baumeistergewerbe, Ausübung im Rahmen eines Gewerbebetriebes nach Ruhendmeldung)