§ 5 Psychologengesetz (Auflistung jedenfalls zu vertiefender Lehrinhalte)
§ 7 Abs 1 Psychologengesetz (Vermittlung der Lehrinhalte gemäß § 5 erfolgt durch bescheidmäßig anerkannte Einrichtungen)
§ 7 Abs 2 Psychologengesetz (Pflicht zur Vorlage eines detaillierten Lehrcurriculums sowie von Unterlagen über Zahl, Bestellung und Qualifikation des erforderlichen Lehrpersonals anlässlich der Anmeldung zur Anerkennung)