§ 6 Z 4 AsylG (offensichtlich unbegründete Asylanträge; kein Mitwirken an Sachverhaltsfeststellung; Schluss, dass Asylantrag offensichtlich unbegründet gestellt wurde, ist nur zulässig bei Fehlen eines sonstigen Hinweises auf Verfolgungsgefahr im Herkunftsstaat)
VwGH 23.01.2003, 2001/20/0080