§ 33 Abs 2 Z 4 FrG 1997 (Ausweisung; Nachweis der Unterhaltsmittel; Erforderlichkeit der sofortigen Ausreise im Interesse der öffentlichen Ordnung; zwei Tatbestandsvoraussetzungen; erforderliche Feststellungen)
VwGH 13.12.2002, 2000/21/0177
Um eine Ausweisung iHa § 33 Abs 2 FrG zu rechtfertigen, muss näml noch hinzutreten, dass die sofortige Ausreise des Bf im Interesse der öffentl Ordnung erforderlich ist (vgl den erwähnten letzten Halbsatz der in Frage stehenden Best). Die Verwirklichung von Tatbeständen, die bereits in den einzelnen Ziffern des § 33 Abs 2 FrG genannt sind, reicht für sich allein zur Begründung der Erforderlichkeit der sofortigen Ausreise nicht aus; eine Ausweisung gem § 33 Abs 2 FrG ist vielmehr nur dann zulässig, wenn neben einem der in Z 1 bis 6 genannten Tatbestände auch die zusätzl Tatbestandsvoraussetzung vorliegt, dass die sofortige Ausreise des Fremden im Hinblick auf eine von ihm ausgehende unmittelbare Bedrohung der öffentl Ordnung tatsächl erforderlich ist. Nach der Rsp rechtfertigen etwa weder das bloße „Untertauchen“ eines Fremden noch der Umstand, dass er keine Möglichkeit habe, im Bundesgebiet einer legalen Erwerbstätigkeit nachzugehen, die Annahme einer von ihm ausgehenden unmittelbaren Bedrohung der öffentl Ordnung (VwGH 11.09.2000, 98/21/0248, und 24.01.2002, 2001/21/0123).