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VwGH 12. 11. 2002, 2000/05/0154 (BAURECHT)

JudikaturBAURECHTZfV 2004/348ZfV 2004, 195 Heft 2 v. 3.5.2004

- Oö BauO 1994 (Baubewilligung, antragsbedürftiger Verwaltungsakt; Gegenstand des Verfahrens nur die beantragte Baumaßnahme; als Bestand in den Plänen eingezeichnete Bauteile werden nicht konkludent mitbewilligt)

VwGH 12.11.2002, 2000/05/0154

1. Zum Vorbringen, das Schwimmbad, die Holzhütte, und der Zaun auf der Konglomeratschlichtung bildeten mit dem hinterfüllten Erdwerk ein einheitliches Bauwerk und es sei daher unzutreffend, dass dies nicht Ggstnd des Projektgenehmigungsverfahrens wäre, verwies die bel Beh auf das Wesen des Projektgenehmigungsverf, dessen Ggstnd einzig und allein vom BauBewA bestimmt werde. Was nicht Ggstnd des BauBewVerf sei (gegebenenfalls die Holzhütte, der Zaun, sowie das Bauwerk für die Pumpe, etc), könne auch nicht Ggstnd der Verletzung eines Nachbarrechtes sein.

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