§ 16 Wr AWG (öffentliche Müllabfuhr; obliegt der Gemeinde Wien; ist öffentlich-rechtlich organisiert; Magistrat ist mit hoheitlichen Befugnissen ausgestattet; behördliche Befehls- und Zwangsgewalt)
§ 19 Abs 1 Wr AWG (Einrichtungen der öffentlichen Müllabfuhr; Gemeinde Wien hat Sammelbehälter bereit zu stellen; Aufstellungsort ist vom Magistrat anzuordnen; Magistrat hat hoheitliche Befugnisse)