§ 36 Abs 2 Z 1 FrG 1997 (unbefristetes Aufenthaltsverbot; Verurteilung wegen gewerbsmäßiger Suchtmitteldelikte; vorsätzliche Körperverletzung)
§ 37 FrG 1997 (ebenso; zur Erreichung der Ziele in Art 8 Abs 2 EMRK; Verhinderung weiterer Straftaten; Schutz der Gesundheit; keine familiären Bindungen)