§ 36 Abs 2 Z 1 FrG 1997 (befristetes Aufenthaltsverbot; Gefährdung der öffentlichen Ruhe, Sicherheit und Ordnung; Verurteilung zu gewerbsmäßigen Suchtgiftdelikten)
§ 37 FrG 1997 (befristetes Aufenthaltsverbot; zur Erreichung der Ziele in Art 8 Abs 2 EMRK; Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen; Schutz der Gesundheit; langjähriger Aufenthalt der Eltern im Bundesgebiet)