§ 36 FrG 1997 (Aufenthaltsverbot, befristetes; Ausschreibung eines Drittausländers zur Einreiseverweigerung unbefristeter deutscher Aufenthaltstitel; kein Eingriff in das in Deutschland geführte Privat- und Familienleben durch österreichische Entscheidung)
Art 1 SDÜ (ebenso)