§ 66 FrG 1997 (Anwendung gelinderer Mittel; Anordnung durch die Behörde; Anordnung durch UVS im Rahmen eines Bescheides nach Schubhaftbeschwerde, keine)
§ 72, 73 FrG 1997 (Schubhaftbeschwerde an den UVS, Entscheidung durch den UVS; Andauernde Anhaltung; Beurteilung des Vorliegens der maßgeblichen Voraussetzungen für Fortsetzung der Schubhaft; keine bei gebotener Anwendung gelinderer Mittel, Ermessensentscheidung)