§ 2 Abs 1 Nö EWG, LGBl 7800 (Energieversorgungsunternehmen)
§ 31 Nö EWG, LGBl 7800 (Nachbarn; alle Personen, die durch die Errichtung, den Bestand oder den Betrieb einer Stromerzeugungsanlage gefährdet oder belästigt oder deren Eigentum oder sonstige dingliche Rechte gefährdet werden könnten)