§ 111 ÄrzteG 1998 (Ermäßigung der Wohlfahrtsbeiträge; berücksichtigungswürdige Umstände; weitere Ordinationsgründung)
VwGH 08.08.2002, 2000/11/0227
Den in § 10 Abs 2 der Satzung aufgezählten Gründen, die eine Ermäßigung oder einen Erlass der Fondsbeiträge rechtfertigen, liegen überwiegend außergewöhnl Ereignisse zugrunde, die außerhalb der Einflusssphäre des Fondsmitglieds liegen und das Fondsmitglied an der Ausübung der ärztl Tätigkeit hindern, was regelmäßig einen Einkommensverlust zur Folge hat (die Einbeziehung von Karenzurlauben in die Aufzählung ist als Ausfluss einer rechtspolit Wertung zu verstehen). Im Lichte dieser grundsätzl Überlegung ist nach Auffassung des VwGH auch § 10 Abs 3 der Satzung auszulegen. Von einem berücksichtigungswürdigen Umstand iSd § 10 Abs 3 der Satzung wird nur bei Vorliegen eines außergewöhnl Ereignisses gesprochen werden können, das in ihrer Schwere und ihren Auswirkungen den im Abs 2 aufgezählten vergleichbar ist und Auswirkungen auf die Ausübung der ärztl Tätigkeit und somit auch auf das Einkommen hat (vgl VwGH 17.12.1998, 98/11/0176, zum Vorliegen eines berücksichtigungswürdigen Umstandes iSd § 10 Abs 3 der Satzung, wenn ein Fondsmitglied durch krankheitsbedingt erhebl zurückgegangene Einnahmen aus seiner ärztl Tätigkeit die Kosten der Lebensführung für sich und seine ihm gegenüber unterhaltsberechtigten Familienangehörigen nicht mehr bestreiten kann und sich im Verhältnis von Einkommen und Kosten der Lebensführung eine Deckungslücke von etwa 100.000 S ergibt).