§ 31 Abs 4 Oö BauO (Baubewilligung, Verfahren, subjektive Rechte der Nachbarn; demonstrative Aufzählung; ua Abstände, Gebäudehöhe, Belichtung und Belüftung; keine eigenständige materielle Regelung, Anknüpfung an die jeweils relevanten materiellen Regelungen; keine Grundlage für die Annahme der Durchbrechung des Grundsatzes, dass Grundeigentümer für ausreichende Belichtung auf seinem Grundstück zu sorgen hat)