§ 21 Abs 4 Krnt BauO 1992 (Baubewilligung, Verfahren; öffentlich-rechtliche Einwendungen der Nachbarn)
§ 21 Abs 5 Krnt BauO 1992 (ebenso, Begriff; Bestimmungen, die auch dem Interesse der Nachbarschaft dienen; demonstrative Aufzählung; subjektives Recht auf Einhaltung der Widmungskategorie nur, wenn mit dieser Immissionsschutz verbunden; keine verfassungsrechtlichen Bedenken betreffend zu starke Beschränkung der Mitspracherechte)