§ 38 Abs 6 BDG 1979 (Vorverständigung, Einwendungen, keine, Fiktion der Zustimmung)
BerK 28.10.2003 , GZ 203/9-BK/03
Der BW hat von der ihm eingeräumten Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme zu der beabsichtigten Verwendungsänderung keinen Gebrauch gemacht. Die in der Berufung gegen die Verwendungsänderung vorgebrachten Gründe hätten vom BW auch bereits zum Zeitpunkt der Verständigung über die beabsichtigte Personalmaßnahme, jedenfalls aber bis zu der ihm gesetzten weiteren Frist zur Spezifizierung seiner Einwendungen vorgebracht werden können. Da sich der BW im Verfahren nach § 38 BDG sohin „verschwiegen“ hat und in der Berufung auch keine Gründe vorgebracht hat, die während des Vorverfahrens, weil etwa noch nicht existent, nicht hätten vorgebracht werden können, gilt die im § 38 Abs 6 BDG statuierte Rechtsfolge der Zustimmung zur Versetzung (siehe BerK 16.03.2000, GZ 127/8-BK/99). Abweisung.