§ 25 Abs 3 Slbg BGG (Abstand von der Grundgrenze; gegenüber Verkehrsfläche Maßgeblichkeit der Baufluchtlinie oder Baulinie; im Übrigen drei Viertel der Höhe bis zum obersten Gesimse oder der obersten Dachtraufe; gemessen vom gewachsenen Gelände aus; systematische Auslegung iZm § 33 ROG ; Traufen geringfügiger Länge, die keinen negativen Einfluss ausüben wie bei Krüppelwalm oder Schopfwalm; Traufe von zwei Gauben mit Gesamtlänge von 9,35 m, entsprechend 44 % der Gebäudefront, keine Traufen eines untergeordneten Bauteils)