§ 2 Oö SpielapparateG 1999 (Spielapparat, Begriff; Vorrichtung zur Durchführung von Spielen)
§ 4 Oö SpielapparateG 1999 (Spielapparatebewilligung; für das Aufstellen von Spielapparaten an öffentlichen Orten)
§ 4 Abs 2 Oö SpielapparateG 1999 (ebenso, Voraussetzungen für die Erteilung; ua wenn es sich nicht um einen Geldspielapparat oder ein Geldspielprogramm handelt)