§ 4 Z 27 Stmk BauG (Garagen; Räume zum Abstellen von Kfz; offene Garagen; oberirdische Garagen, die unmittelbar ins Freie führende und so verteilte unverschließbare Öffnungen haben, dass die ständige natürliche Durchlüftung gewährleistet)
§ 4 Z 27 Stmk BauG (Garagen; Räume zum Abstellen von Kfz; offene Garagen; oberirdische Garagen, die unmittelbar ins Freie führende und so verteilte unverschließbare Öffnungen haben, dass die ständige natürliche Durchlüftung gewährleistet)