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VfGH 11. 6. 2003, B 130/02 (GESETZLICHER RICHTER)

JudikaturGESETZLICHER RICHTERZfV 2004/278ZfV 2004, 134 Heft 1 v. 1.3.2004

keine Verletzung (Bescheid)

VfGH 11.06.2003, B 130/02

Keine Verletzung im Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter durch die Verneinung des Vorliegens einer Verwendungsänderung des Beschwerdeführers im Rahmen der Auflassung einer universitären Forschungsstelle aufgrund einer durch das UOG 1993 notwendigen Organisationsänderung.

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