- Oö BauO 1875 (Zustimmung des Miteigentümers; Berufung eines seinerzeit zustimmenden Miteigentümers, der gleichzeitig Rechtsnachfolger im Eigentum nach Miteigentümer, der während des seinerzeitigen Bauverfahrens verstorben war, auf Nichtzustimmung dieses Vorgängers; keine Gradierung der Rechtsposition des Nachbarn nach Maß seines Miteigentumsanteiles; aus Schweigen über längeren Zeitraum nach der Bauführung ist auf konkludente Zustimmung zu schließen)