§ 31 Abs 1 WRG 1959 (Reinhaltung und Gewässerschutz; allgemeine Sorge für die Reinhaltung durch jedermann dessen Anlagen, Maßnahmen oder Unterlassungen eine Einwirkung auf Gewässer herbeiführen können; Beschwerdeführer ist nicht Betreiber der Anlage; Verpflichtungsübernahme für Einhaltung aller gesetzlichen Vorschriften im Tankstellenvertrag)