§ 4 Abs 1 VVG (vertretbare Handlung, Vollstreckung, Ersatzvornahme; baupolizeilicher Beseitigungsauftrag hinsichtlich eines Verbindungsganges zwischen zwei Bauteilen; spätere Erteilung einer Baubewilligung für anderen Zubau zum Gebäude hindert nicht die Vollstreckung des ursprünglichen Beseitigungsauftrages; Vollstreckbarkeit weiter gegeben, sofern Bescheid noch in derselben Form ergehen könnte)