§ 71 Abs 1 Z 1 AVG (Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; Gründe, unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis; Rechtsanwalt, zuverlässige Kanzleikraft, Versehen nach Unterfertigung und Kontrolle im Zuge Kuvertierung oder Postaufgabe; Rechtsanwalt, Pflicht sich über Postöffnungszeiten und deren Änderungen zu informieren, keine; überspannte Sorgfaltspflicht)
VwGH 06.11.2002, 2002/04/0063