§ 58 AVG (Inhalt und Form der Bescheide; im Akt befindliches Konzept und zugestelltes Straferkenntnis haben verschiedene Daten; dies bewirkt keine Rechtswidrigkeit des Straferkenntnisses; trotz falscher Datumsangabe im angefochtenen Bescheid, ist eindeutig erkennbar, gegen welches Straferkenntnis die Berufung gerichtet war; Straferkenntnis und angefochtener Bescheid sind nicht absolut nichtig)
VwGH 26.11.2002, 2001/11/0294