§ 8 Abs 2 ZustG (Hinterlegung ohne vorhergehenden Zustellversuch; Ermittlung der Abgabestelle; Meldeauskunft; fehlgeschlagener Zustellversuch)
VwGH 20.06.2002, 2000/20/0285
Die Anwendung des § 8 Abs 2 ZustellG setzt des Weiteren voraus, dass es bisher eine Abgabestelle gegeben hat, an der die Beh Zustellungen vorgenommen oder die die Partei der Beh zur Kenntnis gebracht hat (vgl Walter / Thienel , Verwaltungsverfahrensgesetze, I2, 1907 Anm 4 zu § 8 ZustellG). Der Aktenlage lässt sich zwar entnehmen, dass die Bfin vom Bundesasylamt in das Sonderquartier G-Straße Nr 39 zugewiesen wurde, jedoch nur bis 4. 1. 2000. In der Niederschrift des Bundesasylamtes vom 4. 1. 2000 ist hinsichtl der Angabe der Adresse der Bfin nur der Verweis auf „DG3“ (nach Seite 1 des erstinstanzl Aktes die für „Wohnadressen“ bestimmte „Datengruppe 3“) enthalten. Aus dem Akt geht aber nicht hervor, ob eine bzw welche Adresse in dieser Datengruppe enthalten war. Auch diesbezügl hätte es somit einer näheren Begründung zur Frage der Zulässigkeit der Anwendung des § 8 ZustellG bedurft. Dies umso mehr, als der Postfehlbericht („unbekannt“, und nicht etwa: „verzogen“) keinen Hinweis darauf enthielt, dass an der Zustelladresse G-Straße 2/214 eine Abgabestelle der Bfin bestanden habe und diesbezügl eine Änderung eingetreten sei.