§ 3 Abs 3 Stmk BauO 1968 (Widmungsbewilligung, Inhalt; ua Straßenfluchtlinien; Eintragung von Verkehrsflächen in Plan, der Widmungsbewilligung zu Grunde lag; Verwendung verschiedener Farben für öffentliche und private Verkehrsflächen, keine normative Wirkung hinsichtlich der Öffentlichkeit der Straße; keine Festlegung von Straßenfluchtlinien)