§ 44a Z 1 VStG (Straferkenntnis, Spruch, die als erwiesen angenommene Tat; Konkretisierungsgebot; ausreichende Zeitangabe mit „gegen“ in Verbindung mit Tatortangabe)
VwGH 06.11.2002, 2001/02/0053
Es entspricht der stRsp VwGH (vgl Erk v 28.11.1995, 95/02/0378, mwN, gleichfalls eine Übertretung des § 5 Abs 1 StVO betreffend), dass die Konkretisierung der Tat iSd § 44a Z 1 VStG im Spruch des StrafErk dazu dient, den Bestraften davor zu schützen, wegen ein und derselben Tat mehrfach bestraft zu werden. Der Bf vermag allerdings nicht darzutun, dass er wegen der ggstl Fassung des Spruches der Gefahr einer Doppelbestrafung ausgesetzt wäre, zumal die Konkretisierung des Tatortes iVm der Tatzeitangabe zu betrachten ist (vgl wiederum Erk v 28. 11. 1995 mwN). Insoweit ist die ungefähre Tatzeitangabe mit „gegen“ im Verein mit der Tatortangabe durchaus ausreichend, den Bf vor einer Doppelbestrafung zu schützen. Der Bf wurde durch diese Tatort- und Tatzeitangabe auch nicht gehindert, im Verfahren Sachdienliches zu seiner Verteidigung vorzubringen.