§ 45 Abs 1 Z 2 VwGG (Wiederaufnahme des Verfahrens; unverschuldete irrige Annahme der Versäumung einer Frist; Beförderung durch Postlauf auf eigene Gefahr)
§ 46 VwGG (Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Fristversäumung; gleichzeitige Nachholung der versäumten Handlung bei Antragstellung)