§ 59 Abs 2 Oö VergabeG (Nachprüfungsantrag nach erfolgter Zuschlagserteilung; Antragsfrist, Fristbeginn Kenntnis der Zuschlagserteilung; Abstellen auf öffentliche Bekanntmachung, keine)
VwGH 09.10.2002, 2000/04/0155
Im BeschwFall wurde die Frist zur Bekämpfung einer „Zuschlagserteilung“ iSd § 59 Abs 2 Oö VergabeG versäumt und die bfd Partei durch den angef B nicht in ihren Rechten verletzt: