§ 46 Abs 3 UVP-G (Übergangsbestimmung; keine Anwendung des 2. Abschnittes auf Vorhaben, für welche ein nach den Verwaltungsvorschriften erforderliches Bewilligungsverfahren vor dem 31. 12. 1994 eingeleitet wurde; förmliche Antragstellung entscheidet; Antrag auf Vorprüfung nach StarkstromwegeG nicht ausreichend, Antrag auf Erteilung einer Bewilligung nach § 6 StarkstromwegeG maßgeblich)