§ 1 Abs 1 Stmk AuskunftspflichtG, LGBl 1990/73 idF LGBl 1999/63 (Recht auf Auskunft; steht jeder physischen und juristischen Person zu; Behörden können sich nicht darauf berufen)
§ 2 Abs 2 Stmk AuskunftspflichtG, LGBl 1990/73 idF LGBl 1999/63 (Inhalt und Umfang der Auskunft; durch Auskunftserteilung darf Besorgung der übrigen Aufgaben der Verwaltung nicht wesentlich beeinträchtigt werden; hier gestellte Fragen sind kurz zu beantworten)