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VwGH 26. 11. 2002, 2001/11/0270 (AUSKUNFTSPFLICHT)

JudikaturAUSKUNFTSPFLICHTZfV 2004/17ZfV 2004, 34 Heft 1 v. 1.3.2004

§ 1 Abs 1 Stmk AuskunftspflichtG, LGBl 1990/73 idF LGBl 1999/63 (Recht auf Auskunft; steht jeder physischen und juristischen Person zu; Behörden können sich nicht darauf berufen)

§ 2 Abs 2 Stmk AuskunftspflichtG, LGBl 1990/73 idF LGBl 1999/63 (Inhalt und Umfang der Auskunft; durch Auskunftserteilung darf Besorgung der übrigen Aufgaben der Verwaltung nicht wesentlich beeinträchtigt werden; hier gestellte Fragen sind kurz zu beantworten)

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