§ 4 Abs 5b StVO (Verkehrsunfälle; Verlangen nach behördlicher Aufnahme ohne Verständigungspflicht nach Absatz 5, Gebührenvorschreibung; unzulässige Beweiswürdigung)
VwGH 11.10.2002, 2002/02/0054
Im InstZug wurde der Bfin gem § 4 Abs 5b StVO eine Gebühr von S 500,- (= € 36,34)) vorgeschrieben.