§ 23 Abs 7 Stmk SHG (vorläufige und endgültige Kostentragung; anerkannte oder nach Abs 8 rechtskräftig festgestellte Ersatzansprüche verjähren nach 30 Jahren)
§ 23 Abs 8 Stmk SHG (über Streitigkeiten hinsichtlich der endgültigen Kostentragungspflicht entscheidet die LReg)