§ 8 Abs 1 WSHG (Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes; Anspruchsvoraussetzungen; Sozialhilfebedarf ist Einkommen gegenüberzustellen; für Höhe des Einkommens ist Betrag maßgebend, der dem Hilfe Suchenden tatsächlich zukommt; nur Existenzminimum als eigenes Einkommen, wenn auf Einkommen des Hilfe Suchenden Exekution geführt wird; Subsidiarität der Sozialhilfe bezüglich Leistungen aus gesetzlicher Krankenversicherung)