§ 14 PassG 1992 (Versagung der Ausstellung eines Reisepasses; Entziehung der Strafverfolgung)
VwGH 17.09.2002, 99/18/0380
Gegen den B ist beim LG Klagenfurt unstrittig ein Strafverf wegen des Verdachtes des schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 2 StGB anhängig, das mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bedroht ist. Schon im Jahr 1993 ist der Bf unbestritten einer von diesem LG in seine Strafsache anberaumten Hauptverhandlung ferngeblieben, ohne hiefür einen ausreichenden Grund angegeben zu haben. Nach diesem Fernbleiben musste das Strafverf am 10. 8. 1993 „gemäß § 422 StPO (alte Fassung)“ abgebrochen und der Bf jahrelang „zur Aufenthaltsermittlung in den Fahndungsbehelfen“ ausgeschrieben werden, bevor er (infolge der Angaben in seinem A auf Ausstellung eines Reisepasses am 26. 2. 1999) neuerlich ordnungsgemäß zu einer Hauptverhandlung für den 15. 4. 1999 geladen werden konnte. Nach den unbestrittenen Feststellungen erschien der Bf aber auch zu dieser Hauptverhandlung - wieder ohne Angabe eines ausreichenden Grundes - nicht. Bei dieser Sachlage durfte die bel Beh zur Auffassung gelangen, dass der Bf den beantragten Reisepass benützen wolle, um sich der besagten gegen ihn eingeleiteten Strafverfolgung im Inland zu entziehen. Von daher kann es dahinstehen, ob der Bf - wie er vorbringt - tatsächl an der Teilnahme an der nach seinem Nichterscheinen am 15. 4. 1999 neuerl anberaumten Hauptverhandlung am 12. 5. 1999 durch Krankheit gehindert gewesen sei. Abw.