§ 66 Abs 1 lit b KFG 1967 (Verkehrszuverlässigkeit; Begehung weiterer schwerer strafbarer Handlungen muss erwartet werden können; bloßes für möglich halten genügt nicht)
§ 66 Abs 1 lit b KFG 1967 (Verkehrszuverlässigkeit; Begehung weiterer schwerer strafbarer Handlungen muss erwartet werden können; bloßes für möglich halten genügt nicht)