§ 15 Abs 6 Krnt JWG (Pflegebewilligung; Widerruf, wenn es das Wohl des Kindes erfordert; wiederholte erzieherische Fehlleistungen; es müssen keine schweren Verfehlungen nachgewiesen werden; Sachverständigengutachten)
§ 178a ABGB (bei Beurteilung des Kindeswohls sind Persönlichkeit, Bedürfnisse, Anlagen, Fähigkeiten, Neigungen und Entwicklungsmöglichkeiten des Kindes, sowie Lebensverhältnisse der Eltern zu berücksichtigen)