§ 88 Abs 1 Bgld JagdG 1988 (Zulässigkeit des Abschusses von Schalenwild nur aufgrund eines Abschussplanes oder einer Abschussverfügung gemäß § 108 )
§ 91 Abs 1 Bgld JagdG 1988 (Aufzeichnungspflicht des Jagdausübungsberechtigten von Abschüssen in Abschussliste)