§ 37 Abs 1 Tir JagdG 1983 (Abschuss von Schalenwild nur im Rahmen eines Abschussplanes)
§ 37 Abs 2 Tir JagdG 1983 (Abschussplan; Bedachtnahme auf die Wildstandsverhältnisse der benachbarten Jagdgebiete; „benachbarte Jagdgebiete“ sind nicht nur die unmittelbar angrenzenden; Nichtvorsehen des Abschusses eines Hirschen der Klasse I)