§ 12 Slbg GVG idF LGBl 1999/11 (anzeigepflichtige Rechtsgeschäfte; Bestätigung des Grundverkehrsbeauftragten; Verweis an Grundverkehrslandeskommission bei bestimmten Befürchtungen)
§ 46 Abs 4 Slbg GVG idF LGBl 1999/11 (Übergangsbestimmung; Anträge auf Zustimmung zu Rechtsgeschäften die bereits bei Grundverkehrslandeskommission eingebracht sind, Umdeutung als Anzeigen; UVS, Zuständigkeit zur Entscheidung über Bestätigung einer Anzeige, keine)