- Nö GdO (Vorstellung, Entscheidung, Aufhebung; Bindung an die tragenden Aufhebungsgründe; Aussage über Gebäudehöhe im ersten Rechtsgang; Bindung auch der Vorstellungsbehörde)
VwGH 30.07.2002, 2002/05/0336
Mit B vom 30. 4. 2001 hat die bel Beh der Vorstellung der Bfin insoweit Folge gegeben, als der Berufung gegen den Bescheid des Bürgermeisters bezüglich der bewilligten Gebäudehöhe nicht Folge gegeben worden war. Diesbezügl wurde der B zur neuerl E an die Gd zurückverwiesen. Im Übrigen wurde die Vorstellung als unbegründet abgewiesen. Hinsichtl der Gebäudehöhe führte die bel Beh aus, nach den Einreichplänen handle es sich beim Straßentrakt an der Wiener Straße um ein Gebäude mit einem Walmdach. Somit habe dieses Gebäude nur Traufenfronten und keine Giebelfronten. Aus diesem Grunde sei nach § 53 der Nö BauO 1996 die mittlere Höhe der Gebäudefront für alle Fronten ohne Anwendung des § 53 Abs 5 desselben G zu ermitteln. Aufgrund der Kotierung der Brandwand (im Plan als Feuermauer bezeichnet) zur Wiener Straße ONr 13 ergebe sich eine mittlere Gebäudehöhe von 11,79 m (gerundet von 11,787 m). Dadurch sei die Gebäudehöhe größer als sie in der Bauklasse III zulässig sei. Im 2. Rechtsgang vertrat die bel Beh die Auffassung, der tragende Aufhebungsgrund sei die unrichtige Berechnung der Front des Straßentraktes gewesen. Eine Bindungswirkung an diesen ledigl eine Teilgebäudehöhe betreffenden Aufhebungsgrund sei entgg der Ansicht der Bfin zu verneinen.