§ 36 Abs 2 Z 1 FrG 1997 (befristetes Aufenthaltsverbot; Gefährdung der öffentlichen Ruhe, Sicherheit und Ordnung; Verurteilung zu einer teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe; Suchtmitteldelikte)
§ 37 FrG 1997 (ebenso; zur Erreichung der Ziele in Art 8 EMRK; Schutz der Gesundheit; langjähriger Aufenthalt der Eltern und der Geschwister)