§ 33 Abs 1 FrG 1997 (Ausweisung; unrechtmäßiger Aufenthalt im Bundesgebiet)
VwGH 17.09.2002, 2002/18/0182
Das BeschwVorbringen erschöpft sich im Wesentl darin, dass der Bf am 11. 6. 2002 vor dem Bundesasylamt neue „asylrelevante“ Gründe dargelegt habe und Gefahr laufe, bei einer Rückkehr nach Indien verhaftet, misshandelt und getötet zu werden. Diesem Vorbringen ist zu entgegnen, dass mit der Ausweisung eines Fremden nicht ausgesprochen wird, dass dieser in ein best Land auszureisen habe oder dass er (allenfalls) abgeschoben werde. Abgesehen davon ist es im Verf zur Erlassung einer Ausweisung ohne Belang, ob die Abschiebung des Fremden in ein best Land aus den Gründen des § 57 Abs 1 oder Abs 2 FrG unzulässig wäre, weil das Vorliegen solcher Gründe in einem gesonderten Verf nach § 75 FrG bzw bei Abweisung eines AsylA nach § 8 AsylG 1997 zu prüfen ist. Abw.