§ 36 Abs 2 Z 1 FrG 1997 (befristetes Aufenthaltsverbot; Gefährdung der öffentlichen Ruhe, Sicherheit und Ordnung; gewerbsmäßiger Einbruchsdiebstahl)
§ 37 FrG 1997 (ebenso; zur Erreichung der Ziele in Art 8 Abs 2 EMRK; Verhinderung weiterer Straftaten und zum Schutz Rechte Dritter)