§ 10 Abs 7 PVG
Personalvertretung 26.03.2002, G 2 - PVAK/02-7
Gegenstand des Gutachtens der PVAK ist ein Vorschlag zur Lösung eines bestimmten, durch das Unterbleiben des Einvernehmens zwischen PV und DG ungelöst gebliebenen Konfliktsfall. Das Gutachten soll für den Leiter der ZSt eine Entscheidungshilfe sein. Das Gutachten ist zur Absicht des DG zu erstatten, wenn es um eine von ihm zu treffende Maßnahme geht. Der Absicht des DG kann die PV ohne Alternativvorschlag entgegentreten. Hat die PV einen Gegenvorschlag erstattet, kann das Verlangen des ZA auch nur dahin gehen, ein Gutachten zu diesem einzuholen. Obwohl das Verlangen auf ein Gutachten der PVAK vom ZA zu stellen ist, obliegt die Antragstellung dem Leiter der ZSt. Da der ZA den Inhalt des Gutachtensverlangens bestimmt, hat der Leiter dieses ohne eigenen Antrag nur weiterzuleiten. Stellt der Leiter dennoch einen Antrag und weicht dieser von dem des ZA nur geringfügig ab, so ist das Gutachten auf den Inhalt des Verlangens des ZA abzustellen; stellt der Leiter aber ein inhaltlich anderes Gutachtenverlangen, ist ein Gutachten mangels entsprechendes Verlangens des ZA abzulehnen.