§ 10 Abs 7 PVG
Personalvertretung 26.03.2002, G 1 - PVAK/02- 5
Hat der Leiter der ZSt die Entscheidung in einer bestimmten Angelegenheit getroffen und unmissverständlich klargelegt, die getroffene Entscheidung also auch nicht mehr abändern oder rückgängig machen zu wollen (oder zu können), kann ein Gutachten der PVAK seine Aufgabe, Entscheidungshilfe zu sein, nicht mehr erfüllen und darf daher nicht mehr verlangt werden. Ein Gutachten über die Rückgängigmachung einer Maßnahme kann jedoch verlangt werden, wenn die Rückgängigmachung Gegenstand eines Antrags der PV und von Beratungen mit dem Leiter der ZSt war, weil die Entscheidung über die nunmehr strittige Maßnahme - nämlich die Rückgängigmachung der vorher gesetzten - noch aussteht.